Änderungsabnahmen nach §19 (3) StVZO
In der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) werden für gewisse Änderungen am Fahrzeug die Begutachtung durch einen Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation oder einem amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) oder Prüfer (aaP) vorgeschrieben.
Abnahmepflichtig sind unter anderem Änderungen am Kfz, die zur Gefährdung führen können, die das Abgas- oder Geräuschverhalten oder aber die Fahrzeugart verändern.
Das trifft zum Beispiel bei Modifikationen an Rädern, Reifen, Fahrwerk oder auch bei einer Leistungsänderung zu.