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Änderungsabnahmen nach §19 (3) StVZO

In der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) werden für gewisse Änderungen am Fahrzeug die Begutachtung durch einen Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation oder einem amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) oder Prüfer (aaP) vorgeschrieben.

Abnahmepflichtig sind unter anderem Änderungen am Kfz, die zur Gefährdung führen können, die das Abgas- oder Geräuschverhalten oder aber die Fahrzeugart verändern.

Das trifft zum Beispiel bei Modifikationen an Rädern, Reifen, Fahrwerk oder auch bei einer Leistungsänderung zu.

Erforderlich: gültiges Prüfzeugnis

Um die Änderungsabnahme durchzuführen, ist die Vorlage eines gültigen Prüfzeugnisses erforderlich. Gültige Prüfzeugnisse nach § 19 (3) StVZO sind z.B. Teilegutachten, ABE (Allgemeine Betriebserlaubnis) oder die Europäische Betriebserlaubnis.

Änderungsabnahmen nach § 19(3) StVZO unterscheiden sich grundlegend von dem auch bekannten Vollgutachten nach § 21 StVZO (in Verbindung mit § 19(2) StVZO). Bei Änderungsabnahmen nach § 19(3) StVZO ist es zwingend erforderlich, dass eine sog. gültige Prüfgrundlage (ABE, Teilegutachten, EG-Betriebserlaubnis o.ä.) vorliegt. Ist dies der Fall, können unsere KÜS-Prüfingenieure nach genauer Prüfung der Kombination aus Anbauteil und Fahrzeug einen Änderungsnachweis erstellen, den Sie dann je nach Vorgabe in Ihre Zulassungsbescheinigung übertragen lassen.